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Statuten

STATUTEN DES FRAUEN FITNESS FLÜH

( e h e m a l s D A ME N TU R N V E R E I N   F L Ü H ), gegr. 1955

1.     Name und Sitz
    Unter dem Namen "Frauen Fitness Flüh" (FFF) besteht ein Verein im Sinne der Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Flüh.

2.    Zweck
    Der Verein bezweckt das Turnen und das gesellige Beisammensein. Der FFF ist politisch und konfessionell neutral. Er besteht aus Aktiv-, Passiv- und Ehrenmitgliedern. Es steht dem Verein frei, besondere Abteilungen und Riegen zu führen.

3.     Mittel
    Der Verein verfügt zur Verfolgung des Vereinszwecks über die Beiträge der Mitglieder. Er kann auch andere Zuwendungen entgegennehmen. Der Jahresbeitrag wird jeweils an der Generalversammlung festgesetzt.

4.     Mitgliedschaft
    Der Verein steht allen Frauen und Mädchen ab dem 16. Altersjahr an offen. 
Ab 10 Jahren aktiver Mitgliedschaft wird dem Mitglied alle 5 Jahre an der Generalversammlung (GV) ein Geschenk überreicht. Tritt ein Mitglied nach einem Unterbruch wieder dem Verein bei, so wird ihm die frühere Mitgliedschaft angerechnet. Personen, die sich für den Verein einsetzen, kann auf Vorschlag des Vorstandes an der GV die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Sie haben an der GV volles Stimm- und Wahlrecht. 
    Passivmitglieder nehmen nicht mehr aktiv an der eigentlichen Vereinstätigkeit teil. Sie bekunden ihr Interesse am Verein durch Zahlung von besonders geregelten Beiträgen und können an geselligen Veranstaltungen teilnehmen. Passivmitglieder haben an der GV kein Stimm- und Wahlrecht.

5.     Eintritt, Austritt und Ausschluss von Mitgliedern
    Ein Eintritt in den Verein ist jederzeit möglich und erfolgt schriftlich per Eintrittsformular via Homepage oder e-Mail an die Präsidentin. Mit dem schriftlichen Eintritt verpflichtet sich das Mitglied, den Mitgliederbeitrag innert Monatsfrist zu bezahlen.
    Der Austritt von Mitgliedern ist jederzeit möglich und erfolgt schriftlich an die Präsidentin per Austrittsformular via Homepage oder e-Mail. Das austretende Mitglied hat keinen Anspruch auf Rückerstattung des Mitgliederbeitrags oder Teilen davon.
    Erlöschen der Mitgliedschaft: Ein Mitglied kann jederzeit vom Vorstand ausgeschlossen werden, wenn die Pflichten gegenüber dem Verein verletzt werden, z.B. Nichtbezahlens des Mitgliederbeitrags, Verletzung der Statuten, unsachgemässer Umgang mit dem Turnmaterial

6.     Organe des Vereins
a) Generalversammlung
b) Vorstand
c) Rechnungsrevision

7.     Generalversammlung
    Die GV ist das oberste Organ des Vereins. Sie tritt jährlich einmal zusammen; ausserordentliche Versammlungen werden vom Vorstand nach Bedarf einberufen. Die Präsidentin ist ausserdem verpflichtet, eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens ein Fünftel der Aktivmitglieder dies verlangt. Die Versammlung wird mit Schreiben an die Mitglieder mindestens drei Wochen im Voraus, unter Angabe der Traktanden, einberufen. Einladungen per e-Mail sind gültig.
    Die GV hat insbesondere folgende Aufgaben:
-    Genehmigung des Protokolls der letzten GV
-    Genehmigung des Jahresberichts der Präsidentin des vergangenen Jahres
-    Wahl der Präsidentin, des Vorstandes und der Rechnungsrevisorinnen auf ein Jahr
-    Abnahme der Jahresrechnung und des Revisorinnenberichts
-    Beschlussfassung über das Jahresbudget 
-    Entscheid und Festsetzung der Mitgliederbeiträge
-    Genehmigung des vom Vorstand vorgeschlagenen Jahresprogrammes
-    Änderung der Statuten
    Jede vom Vorstand ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
    Die Generalversammlung beschliesst mit einfachem Mehr. An der Versammlung hat jedes Aktivmitglied eine Stimme. Passive Ehrenmitglieder werden zur Versammlung ebenfalls eingeladen und haben beratende Stimme. Die GV wird normalerweise von der Präsidentin oder Vizepräsidentin geleitet. Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass über die Beschlüsse Protokoll geführt wird. 

8.     Der Vorstand
    Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und vertritt diesen nach aussen. Ausgaben, die 10% des Budgets nicht übersteigen, kann der Vorstand erledigen, ohne die Vereinsversammlung einzuberufen. Der Vorstand legt an der GV jährlich einen Jahresbericht, die Jahresrechnung, einen Budgetvorschlag und ein Jahresprogramm für das nächste Vereinsjahr vor. Der Vorstand besteht aus Präsidentin, Vizepräsidentin, Aktuarin, Kassierin und Beisitzerinnen (max. 3).

9.     Die Rechnungsrevision
    Die Generalversammlung wählt die Revisorinnen, welche die Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführen. 
    Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zu Handen der Mitgliederversammlung Bericht. Die Amtszeit beträgt ein Jahr. Eine Wiederwahl ist zulässig. 
    
10.     Leiter:innen
    Leiter:innen können zur Vorstandssitzung eingeladen werden und haben beratende Funktion. Von der Präsidentin können nach Bedarf Leiter:innensitzungen einberufen werden.

11.     Unterschrift
    Der Verein wird verpflichtet durch die Unterschrift von Präsidentin, Vizepräsidentin, Aktuarin und Kassierin je zu zweien.

12.    Haftung
    Für die Schulden des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

13.     Statutenänderung
    Für die Änderung der vorliegenden Statuten ist ein Beschluss der GV erforderlich. Der Beschluss ist nur gültig, wenn die Änderungsvorschläge mit der Einladung zur Versammlung publiziert worden waren. 

14.     Auflösung des Vereins
    Über eine Auflösung des Vereins kann nur eine GV beschliessen, an der mindestens drei Viertel der Mitglieder anwesend sind. Wird diese Zahl nicht erreicht, so ist eine zweite GV einzuberufen, die nicht früher als 14 Tage nach der ersten stattfinden darf; diese Versammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder befugt, mit einfachem Mehr über die Auflösung des Vereins zu beschliessen. Bei allfälliger Auflösung des Frauen Fitness Flüh gehen die Turngeräte an den Turnverein Flüh-Hofstetten, das Barvermögen an die Gemeinde Hofstetten-Flüh, bis zur Neugründung eines Vereins mit gleichem Sinn und Zweck.

15.     Inkraftsetzung
    Diese Statuten wurden an der Generalversammlung vom 19. März 2026 beschlossen, ersetzen diejenigen vom März 2013 und treten ab sofort in Kraft.

    FRAUEN FITNESS FLÜH 
die Präsidentin:     die Aktuarin:


(Antoinette Bönzli)    (Silvia Kleger) 

 

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